I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Frauenfußball-Verein Leipzig e.V.“ (abgekürzt: FFV Leipzig e.V.).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der laufenden Nummer … eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Spieljahr, jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres.
§ 2 Vereinsfarben
(1) Die Vereinsfarben sind gelb-rot.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Frauen- und Mädchenfußballs.
(2) Im Verein wird die Sportart Fußball von Frauen und Mädchen unter leistungssportlichen Gesichtspunkten betrieben.
(3) Der Verein fördert auf sportlichem Gebiet die durch Fairness und gegenseitige Achtung geprägte körperliche, soziale und charakterliche Bildung seiner aktiven Mitglieder. Dabei ist die Anleitung der heranwachsenden Jugend ein besonderes Anliegen des Vereins.
(4) Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens und der Freiheit in demokratischer Gesellschaft. Der Verein fördert die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.
§ 4 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Nutzung oder Erwerb geeigneter Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen sowie einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Zur Erreichung des Vereinszwecks darf der Verein im Rahmen des § 58 Abgabenordnung Vermögen ansammeln, Rücklagen bilden, Grundstücke erwerben, Gebäude und Anlagen errichten.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann jedoch nach Maßgabe der Vorschriften der Fachverbände Lizenz- oder Vertragsspielermannschaften unterhalten.
(6) Bei rechtmäßiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden hat.
(7) Der Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geführt. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung der Vereinsaufgaben haupt- und nebenamtlich bezahlte Kräfte einzustellen. Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Summe der Aufwandsentschädigungen einer Person darf im Geschäftsjahr den in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Näheres regelt der Vorstand.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen e.V. sowie der für die Sportart Fußball zuständigen Bundes-, Landes- und Regionalverbände.
(2) Satzung und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
(3) Die Vereine der Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und des Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen – insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regional- und/oder Landesverbandssatzung und die Regional- und/oder Landesverbandsvorschriften für die Vereine und
ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Frauen-Bundesliga und 2. Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen
gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
(4) Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
(5) Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den von anderen Vereinen, die gleichfalls Mitglied in einem der in Absatz (1) genannten Verbände sind, gegenüber Mitgliedern des Vereins ausgesprochenen Stadionverboten und sonstigen Sanktionen.
II. Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsarten, Gerichtsstand
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann als aktives Mitglied, passives Mitglied, förderndes Mitglied oder als Ehrenmitglied bestehen.
(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich dem Verein angeschlossen haben, um dort aktiv Sport zu treiben.
(3) Passive Mitglieder sind solche, die, ohne in diesem Verein aktiv Sport zu treiben, dem Verein angehören.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt. Ehrenmitgliedern stehen alle Rechte der passiven Mitglieder zu. Sie sind jedoch von der Beitrags- und Gebührenpflicht befreit.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern aus der Mitgliedschaft ist Leipzig.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Verein. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber der Satzung des Vereins. Geschäftsunfähige Personen müssen mit dem Aufnahmeantrag die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung des Aufnahmeantrages zu begründen.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung grundsätzlich stimmberechtigt, für Minderjährige sind die gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Ein Mitglied ist jedoch nicht stimmberechtigt, wenn es sich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit der Beitragszahlung mehr als einen Monat im Rückstand befindet. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung stellt zu Beginn einer Mitgliederversammlung fest, welche Mitglieder nicht stimmberechtigt sind.
(2) Wählbar sind, soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, alle stimmberechtigten Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Nichtwählbar in den Vorstand des Vereins sind Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis oder einem dienstähnlichen Verhältnis zum Verein stehen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und allgemeine Veranstaltungen des Vereins – eventuell gegen Entrichtung vom Vorstand genehmigter Eintrittspreise – zu besuchen.
(4) Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benutzen.
(5) Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung einen Monat im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedsrechte. Sie können erst wieder ausgeübt werden, wenn die Beitragspflicht voll erfüllt ist.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und Organisationsregeln (auch die der Fachverbände) sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereins und der durch diese eingesetzten Ausschüsse oder Personen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu befolgen.
(2) Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
(3) Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten.
(4) Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(5) Die aktiven Mitglieder dürfen den Fußballsport nicht in einem anderen Verein wettkampfmäßig betreiben.
(6) Mit der Aufnahme eines Mitgliedes speichert der Verein dessen personenbezogenen Daten, insbesondere dessen Adresse, Alter und Bankverbindung, in einem vereinseigenen elektronischen Datenverarbeitungssystem. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Die Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei Aufnahme in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Höhe einer Umlage darf das Dreifache des jährlichen Mindestbeitrages eines passiven Mitgliedes nicht übersteigen.
(2) Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erlassen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. Die Kündigung hat schriftlich per Brief zu erfolgen und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen
a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung;
b) bei grob unsportlichem Verhalten;
c) bei unehrenhaftem Verhalten, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung, innerhalb oder außerhalb des Vereins, wobei außerhalb des Vereins durch das unehrenhafte Verhalten ein eindeutiger Bezug zu dem Verein hergestellt worden sein muss;
d) bei anderem vereinsschädigenden Verhalten.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzuleiten.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat in diesem Fall spätestens auf der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung die Mitgliederversammlung über die Berufung entscheiden zu lassen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind dem Verein gehörende Gegenstände und Geldbeträge herauszugeben. Soweit Geld des Vereins verwaltet wurde, ist auf Verlangen Rechnung zu legen.
III. Vereinsorgane
§ 12 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
(2) Die Mitarbeit im Vorstand und als Kassenprüfer erfolgt ehrenamtlich.
(3) Die Amtsdauer für den Vorstand und die Kassenprüfer beläuft sich grundsätzlich auf drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung kann brieflich oder per elektronische Datenübertragung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn dies mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins schriftlich fordern. Die Einberufung hat unverzüglich zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge unter genauer Bezeichnung des Vorschlages zur Tagesordnung stellen. Form- und fristgemäß eingegangene Anträge sind auf der Geschäftsstelle des Vereins zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen und bei Versammlungsbeginn bekannt zu geben. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist eingegangene Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn dies auf Antrag mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Änderung oder Neufassung der Satzung können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der durch den Vorstand zu berufen ist. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine bestimmte Form vorschreiben. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies bei anstehenden Wahlen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder, im Übrigen die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung verlangen. Der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern das Wort zu einzelnen Tagesordnungspunkten in der Reihenfolge der Meldungen; der Versammlungsleiter kann Ausnahmen zulassen. Mitglieder, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, erhalten außer der Reihe das Wort, nachdem ein aufgerufener Redner geendet hat. Über einen Geschäftsordnungsantrag ist zu entscheiden, nachdem die anderen Mitglieder die Gelegenheit hatten, sich zu diesem Antrag zu äußern. Redner, die von der Sache abweichen, werden zur Sache gerufen. Ist ein Redner dreimal gemahnt worden, kann ihm das Wort entzogen werden. Verletzt ein Mitglied die Ordnung der Mitgliederversammlung erheblich oder fügt es sich nicht den Anordnungen des Versammlungsleiters, kann dieser das Mitglied aus dem Versammlungsraum weisen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Abstimmungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen notwendig.
(8) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
e) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
(9) Über jede Mitgliedsversammlung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Gegenseitige Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Der Vorstand kann für die Erledigung seiner Aufgaben weitere Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen, als Berater in den Vorstand berufen. Berater haben kein Stimmrecht und sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet den Verein eigenverantwortlich. Hierbei ist die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu beachten. Bei Verletzung dieser Sorgfalt sind die Mitglieder des Vorstands dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstanden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die vakante Vorstandsposition ein geeignetes Mitglied kooptieren, bis die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt hat. Die Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Voraussetzung hierzu ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des Vorstands nach Bedarf einberufen werden können. Vorstandssitzungen sollten in der Regel einmal monatlich stattfinden. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Vorstandsmitglieder haben in eigenen Angelegenheiten kein Stimmrecht.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, aus der Mitte der Mitglieder Ausschüsse zu berufen, die mit der Durchführung bestimmter Aufgaben, die Belange des Vereins betreffend, betraut werden. Eine Berufung kann nur mit Einverständnis des Berufenen erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Größe des Ausschusses und dessen Aufgaben. Der Ausschuss kann einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben betrauen. Die Ausschüsse sind zur baldigen Erledigung der zugewiesenen Aufgaben verpflichtet. Ausschussberichte sollen schriftlich erstattet werden und können mündlich ergänzt werden. Die Tätigkeit im Ausschuss erfolgt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
(7) Der Vorstand kann für Anlagen und Einrichtungen des Vereins Benutzungsordnungen erlassen.
§ 15 Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei, höchstens drei Kassenprüfer.
(2) Den Kassenprüfern obliegen mindestens jährlich die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vereinsmittel und der jährliche Rechenschaftsbericht auf der Mitgliederversammlung.
(3) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
IV. Sonstiges
§ 16 Auflösung und Verschmelzung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Absatz (7) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Verschmelzungen des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 Absatz (7) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 17 Haftung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Jede darüber hinausgehende Haftung, insbesondere die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, und Vereinseinrichtungen ist ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.
(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins haften gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die zuständigen Vereinsorgane können nach Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage dieser Satzung Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen. Die auf Grundlage dieser Satzung gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen werden mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister wirksam.
(2) Diese Satzung tritt im Übrigen nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.